Satzung

 

Satzung vom 27. Februar 1994, zuletzt geändert am 27. März 2013

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Watch Indonesia ! – Für Demokratie, Menschenrechte und Umwelt in Indonesien und Osttimor e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Zweck des Vereins ist es, ein Diskussionsforum zu Demokratie, Menschenrechten und Umweltschutz in Indonesien und Osttimor darzustellen. Dazu gehören neben politischen und wirtschaftlichen Problemen auch Fragen zur Entwicklung des Landes. Im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit und Bildung strebt der Verein an, Vorträge und Seminare zu organisieren, ein Informationszentrum zu errichten und eine Zeitschrift herauszugeben, die sich mit o.g. Themenbereichen befasst.

Es ist die Aufgabe des Vereins, die Ursachen von Verfolgung, Diskriminierung oder sonstigen Benachteiligungen – etwa aufgrund politischer, religiöser oder anderer geistiger Überzeugung, aufgrund ethnischer oder sozialer Abstammung, Geschlecht, Hautfarbe, Sprache oder anderer Merkmale – zu ermitteln und mit allen geeigneten Mitteln dagegen einzutreten. Die Arbeit des Vereins unterstützt die betroffenen Gruppen oder Einzelpersonen mit allen geeigneten Mitteln bei der Überwindung der Folgen, die sie durch die Verfolgung, Diskriminierung oder sonstige Benachteiligung zu erleiden haben. Dabei orientiert sich die Arbeit des Vereins an den Bedürfnissen der Betroffenen, wie sie durch die verfolgten, diskriminierten oder anders benachteiligten Gruppen oder Einzelpersonen in Indonesien und Osttimor selbst oder durch deren Interessenverbände sowie durch Nichtregierungsorganisationen (NROs) [in Indonesien] formuliert werden. 

Der Verein setzt sich ferner mit allen geeigneten Mitteln für die Bildung und Wahrung demokratischer Strukturen in allen politischen und gesellschaftlichen Bereichen ein und fördert entsprechende Bestrebungen und Initiativen in Indonesien und Osttimor. Darüber hinaus sieht sich der Verein verpflichtet, politisch Verfolgten und Flüchtlingen auf der Suche nach einer sicheren und menschenwürdigen Zuflucht mit allen geeigneten Mitteln beizustehen. Der Verein setzt sich für die verbesserte Integration von AusländerInnen in Deutschland als auch in anderen Staaten ein, ohne Rücksicht darauf, aus welchem Land sie stammen und aus welchen Gründen sie ihr Land verlassen haben. In diesem Sinne verpflichtet sich der Verein auf die deutsche und europäische Ausländerpolitik Einfluss zu nehmen.

Zu den Aufgaben des Vereins gehört weiterhin die Arbeit für den Umweltschutz in Indonesien und Osttimor. Der Verein informiert über Schädigungen und Gefährdungen der Umwelt und setzt sich mit allen geeigneten Mitteln für Maßnahmen ein, die dem Schutz oder der Verbesserung der Umwelt dienen.

Die Arbeit des Vereins soll die Zusammenarbeit und den Austausch mit anderen Gruppen vergleichbarer Zielsetzung im In- und Ausland unterstützen.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand beantragt und tritt nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Kraft. Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod,

2. durch schriftliche Austrittserklärung oder

3. durch Ausschluss.

 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch den Vorstand nach Anhörung des Auszuschließenden beschlossen werden. 

 Fördermitgliedschaften enden mit Einstellung der Beitragszahlungen.

§ 3 Ehrenmitglieder und Fördermitglieder

 Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Personen, die den Verein fördern möchten ohne eine Vollmitgliedschaft zu erwerben, können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder erhalten regelmäßig Informationen über die Arbeit des Vereins. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht für den Vorstand kandidieren.

 § 4 Mitgliedsbeiträge

 Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages entscheidet die Hauptversammlung. Der Betrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung. Der Mitgliedsbeitrag ist an den Verein zu entrichten.

Fördermitglieder zahlen einen regelmäßigen Fördermitgliedsbeitrag in selbstgewählter Höhe.

 § 5 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

 § 6 Hauptversammlung

 1. Die Hauptversammlung des Vereins besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie wird einmal im Jahr vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Beitrag zahlenden Mitglieder des Vereins oder auf Verlangen des Vorstandes ist zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einzuladen.

Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören:

– Wahl des Vorstandes,

– Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder,

– Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

– Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer und Erteilung der Entlastung,

– Aufstellung des Haushaltsplanes,

– Ernennung von Ehrenmitgliedern,

– Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrages,

– Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

– Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstandes und

– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Bei der Wahl oder Abberufung sowie bei der Entlastung des Vorstandes haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird neu gewählt. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen zu beschließen, die das Registergericht oder das Finanzamt für erforderlich halten.

 3. Jedes Mitglied des Vorstandes kann sich durch ein anderes Mitglied der Hauptversammlung aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.

 4. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen ist.

 § 7 Vorstand

 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und maximal 8 Mitgliedern inklusive Schatzmeister.

 2. Der Vorstand des Vereins wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

 3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

4. Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erfolgt in der Weise, dass jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zeichnen.

 § 8 Bundesgeschäftsstelle

 Für die laufenden Geschäfte des Vereins bedient sich der Vorstand der Geschäftsstelle mit Sitz in Berlin.

 § 9 Verwendung der Mittel bei Auflösung des Vereins

 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes wird das Vermögen, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an amnesty international, Deutsche Sektion, gespendet, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 § 10 Inkrafttreten der Satzung

 Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Berlin, 27. März 2013