Information und Analyse

Entzug des passiven Wahlrechts von Ex-PKI-lern verfassungswidrig

29. Februar 2004

Von Petra Stockmann

palu_aritAm 24. Februar 2004 hat das seit gut einem halben Jahr bestehende Verfassungsgericht eine richtungweisende Entscheidung getroffen: acht der neun Richter urteilten, dass Artikel 60g des Wahlgesetzes von 2003 verfassungswidrig und somit nicht länger rechtskräftig sei. Dies bedeutet, dass ehemalige Mitglieder der Indonesischen Kommunistischen Partei (PKI) und anderer verbotener Organisationen endlich das Recht haben, für Parlamentssitze auf allen administrativen Ebenen zu kandidieren. Das Gericht gab damit Anträgen statt, die von zwei Gruppen gestellt und zusammen verhandelt worden waren: Eine Gruppe von Antragstellern um Professor Deliar Noer, Dr. Ir. Sri Bintang Pamungkas und den früheren Gouverneur von Jakarta, Generalleutnant a.D. Ali Sadikin, hatte im Oktober letzten Jahres die gerichtliche Überprüfung auf Verfassungsmäßigkeit (judicial review) beantragt, eine weitere Gruppe um Sumaun Utomo, den Vorsitzenden des Instituts für den Kampf um die Rehabilitierung der Opfer des Orde Baru Regimes, einen Monat später. Bevor es zur inhaltlichen Verhandlung der Materie kam, wurde der ersten Gruppe von Antragstellern, allesamt keine direkt Betroffenen, vom Gericht mitgeteilt, dass nur Personen, die sich durch ein Gesetz in ihren verfassungsmäßigen Rechten eingeschränkt sehen, einen Antrag auf judicial review stellen könnten. Die Gruppe um Deliar Noer wurde anschließend um sechs Betroffene als Antragsteller erweitert.

Hintergrund des zu überprüfenden Artikels

Im ersten Wahlgesetz der Neuen Ordnung (Orde Baru) unter General Suharto aus dem Jahre 1969 hieß es: „Indonesischen Bürgerinnen und Bürgern, die ehemalige Mitglieder der verbotenen Indonesischen Kommunistischen Partei einschließlich ihrer Massenorganisationen waren oder die direkt oder indirekt in die ‚Konterrevolutionäre Bewegung G.30.S/PKI [Bewegung 30. September]’ oder andere verbotene Organisationen involviert waren, wird nicht das Recht gegeben, zu wählen oder gewählt zu werden.“ In den entsprechenden Erläuterungen wurde dann präzisiert, was mit ‚direkt’ und ‚indirekt involviert in die Bewegung 30. September/PKI’, in jene Gruppierung also, der der ‚1965er Coup’ angelastet wird, zu verstehen ist:„…Mit ‚direkt involviert’ in die Bewegung 30. September/PKI ist gemeint:
1. Diejenigen, die diese Konterrevolutionäre Bewegung planten, daran teilnahmen sie zu planen oder von der Planung wussten, aber dies nicht den verantwortlichen Beamten berichteten;
2. Diejenigen, die im Bewusstsein über ihre Ziele Aktionen bei der Durchführung der Bewegung 30. September/PKI ausgeführt haben.“

„…Mit ‚indirekt involviert’ in die Bewegung 30. September/PKI ist gemeint:
1. Diejenigen, die, in Handlungen wie in Äußerungen, eine zustimmende Haltung bezüglich der genannten Konterrevolutionären Bewegung zeigten;
2. Diejenigen, die in Handlungen wie in Äußerungen bewusst [Haltungen] zeigten, die den Bemühungen/der Bewegung der Niederschlagung der Bewegung 30. September/PKI entgegen standen.“

Zuwiderhandlungen wurden mit einer Strafe von maximal fünf Jahren Haft bedroht. Außerdem wurde festgelegt, dass die Regierung der Wahlkommission LPU (Lembaga Pemilihan Umum) die Namen von betroffenen Personen übermitteln würde.

In der 1999er Wahlgesetzgebung, der rechtlichen Grundlage für die ersten relativ freien und fairen Wahlen der Nach-Suharto-Zeit, zeigen sich nur sehr zögerliche Schritte, früheren tatsächlichen oder vermeintlichen Kommunistinnen und Kommunisten ihre politischen Rechte zu gewähren. Ein positiver Schritt war, dass der genannten Gruppe nun immerhin das aktive Wahlrecht zugestanden wurde, allerdings nur unter Gesetzesvorbehalt, d.h. durch andere gesetzliche Bestimmungen abänderbar. Das passive Wahlrecht blieb diesem Personenkreis jedoch nach wie vor versagt. Die oben zitierten Bestimmungen aus dem Jahr 1969 finden sich bezogen auf das passive Wahlrecht in der Gesetzgebung 30 Jahre später noch immer fast wörtlich wieder. Dies schließt die zitierten Erläuterungen zum Verständnis direkter und indirekter Beteiligung ebenso ein wie die Bestimmung, dass die Regierung der Wahlkommission (nun in KPU, Komisi Pemilihan Umum, umbenannt) Listen weiterreicht. Auch die Strafandrohung von maximal fünf Jahren Haft bei Zuwiderhandlung galt noch für die 1999er Wahlen. Zusammengenommen bedeuten die Bestimmungen, dass laut geltender Rechtslage des Jahres 1999 selbst Personen, welche sich gegen die Massenmorde 1965/66 aussprachen, in keinem der Parlamente, sei es auf nationaler, sei es auf Distriktebene, vertreten sein durften. Interessant ist in diesem Zusammenhang noch der Hinweis, dass Nachkommen des betroffenen Personenkreises explizit das passive Wahlrecht zugestanden wurde, jedoch auch hier wiederum nur unter Gesetzesvorbehalt.

Auch mit der 2003er Wahlgesetzgebung bleibt früheren PKI-Mitgliedern und Mitgliedern anderer verbotener Organisationen das passive Wahlrecht vorenthalten. Dies ist u.a. in dem verhandelten Artikel 60g des Wahlgesetzes niedergelegt. Allerdings findet sich in den neuen Gesetzen keine Strafandrohung mehr. Auch wird nicht länger bestimmt, dass die Regierung der KPU Listen zur Verfügung stellt.

Für das Urteil relevante Verfassungsänderungen

Seit dem Sturz Suhartos hat es in Indonesien vier Verfassungsänderungen gegeben, in denen eine Reihe von Bestimmungen, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz unterstützen, festgeschrieben wurden. So wird im erweiterten Artikel 28 der Verfassung, Artikel 28 A-J, eingeführt mit der Zweiten Verfassungsänderung im Jahr 2000, u.a. festgeschrieben, dass alle Bürgerinnen und Bürger ein Recht auf gleiche Chancen bei der öffentlichen Gestaltung der Angelegenheiten ihres Landes haben. Auch das Recht, frei von diskriminierender Behandlung zu sein und Schutz vor selbiger zu genießen, wurde in die Verfassung aufgenommen.Der Menschenrechtskatalog, der in Artikel 28 A-J kodifiziert wurde, ist in vieler Hinsicht an die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte angelehnt, jedoch mit dieser keineswegs identisch. Oft finden sich in den indonesischen Artikeln, die auf den ersten Blick den internationalen sehr ähnlich klingen, kleine, aber signifikante Abweichungen. So z.B. in Artikel 28J, einer Bestimmung, welche Bedingungen für die Einschränkung der kodifizierten Menschenrechte enthält:
„(2) Bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten ist jeder verpflichtet, sich den Beschränkungen zu unterwerfen, die in einem Gesetz festgelegt sind mit dem ausschließlichen Zweck, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu garantieren und den gerechten Anforderungen zu genügen in Übereinstimmung mit moralischen Erwägungen, religiösen Werten, Sicherheit und der öffentlichen Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft.“

Nicht alle hier genannten Kriterien finden sich auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. In letzterer werden weder religiöse Werte noch Sicherheit genannt, wohl aber Allgemeinwohl, was wiederum die indonesischen Verfassungsgeber nicht aufgenommen haben. Die Bestimmungen in Artikel 28J bedeuten, dass alle kodifizierten Menschenrechte legitim mit Verweis u.a. auf religiöse Werte und (nationale) Sicherheit per Gesetz eingeschränkt werden können.

Bevor wir uns dem Urteil selbst zuwenden, noch kurz ein Wort zum Verfassungsgericht. Die Einführung eines solchen Gerichtes wurde durch die Dritte Verfassungsänderung bestimmt, wobei die Verfassungsgeber sogar eine Frist für dessen Etablierung festlegten. Vier Tage vor Ablauf der deadline des 17. August 2003 einigten sich Parlament und Regierung dann auf das entsprechende Durchführungsgesetz, so dass der Gerichtshof fristgemäß ins Leben gerufen werden konnte. Das Gericht setzt sich aus neun Richtern – unter ihnen derzeit keine Frau – zusammen, von denen jeweils drei vom Parlament, dem Präsidenten und dem Obersten Gerichtshof vorgeschlagen werden. Eine zentrale Kompetenz des neuen Gerichtshofs ist laut Verfassung, Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen.

Argumentationslinien im Verfahren

In ihren Anträgen auf judicial review des Artikels 60g des Wahlgesetzes von 2003 argumentieren die zwei Antrag stellenden Parteien u.a. mit Verweis auf die Verfassungsartikel, die das Recht auf Chancengleichheit bei der öffentlichen Gestaltung der Angelegenheiten des Landes und auf Freiheit von und Schutz vor diskriminierender Behandlung festschreiben. Auch werden entsprechende Bestimmungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte angeführt. Als Repräsentanten der Gegenpartei hatte das Gericht Vertreter von Regierung und Parlament gehört. Der Darstellung im Urteilsspruch zufolge wurde besonders von Regierungsseite detailliert die Auffassung verteidigt, der umstrittene Artikel sei durchaus recht- und verfassungsmäßig. Argumentiert wird hier mit Verweis auf den bereits erwähnten Artikel 28J. Darüber hinaus wird ein Dekret der Vorläufigen Beratenden Volksversammlung (MPR Sementara) aus dem Jahre 1966 angeführt, welches die rechtliche Grundlage darstellt sowohl für Auflösung und Verbot der PKI als auch für das Verbot, kommunistisches und marxistisch/leninistisches Gedankengut zu verbreiten. Die weitere Gültigkeit dieses Dekrets war nach heftigen Debatten von der MPR im Jahr 2003 bestätigt worden. Argumentation der Regierung ist hier, dass die niederrangige Rechtsquelle Wahlgesetz im Einklang mit der höherrangigen des MPR-Dekrets stehen müsse.

Soweit das Spannungsfeld der Argumentationen. Wie nun begründet das Verfassungsgericht sein Urteil, Artikel 60g sei verfassungswidrig?

Das Gericht beginnt mit der Feststellung, die Verfassung verbiete Diskriminierung. Dann wird als Ausführungsbestimmung dieses verfassungsmäßigen Diskriminierungsverbots auch auf Artikel 1 des Menschenrechtsgesetzes verwiesen, dessen Definition von Diskriminierung auch Diskriminierung aufgrund politischer Überzeugungen umfasst. Artikel 60g würde, so die Richter, einer Gruppe indonesischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger das passive Wahlrecht aus Gründen ihrer politischen Überzeugung vorenthalten.

Bezüglich des Rechts, aktiv an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten des Landes teilzunehmen, zitiert das Gericht nicht nur entsprechende Bestimmungen in indonesischen Rechtsquellen, sondern auch die korrespondierenden Artikel in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Internationalen Pakt für Bürgerliche und Politische Rechte. Letzteren hat Indonesien bisher nicht unterzeichnet; die damalige Regierung hatte jedoch im Menschenrechtsaktionsplan von 1998 eine Ratifizierung für 2003 anvisiert.

Das Gericht stellt darauf hin fest: „In Anbetracht der Tatsache, dass das verfassungsmäßige Recht der Bürgerinnen und Bürger, zu wählen und gewählt zu werden (right to vote and right to be a candidate; Engl. im Orig.), ein Recht ist, welches durch die Verfassung, Gesetze und internationale Konventionen garantiert ist, stellen Einschränkung, Abweichung, Vorenthaltung und Entzug dieses genannten Rechts eine Verletzung der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger dar.“

Anschließend setzt sich das Gericht mit der von der Regierung angeführten Anwendbarkeit des Artikels 28J, also der Möglichkeit legitimer Beschränkung von Rechten, auseinander. Hier argumentieren die Richter, für eine Einschränkung bedürfe es starker, vernünftiger Gründe, und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit müsse gewahrt sein. Es wird auf die Einschränkungskriterien in der Verfassung verwiesen. Anders als dort niedergelegt, wird die Vorenthaltung des passiven Wahlrechts in Artikel 60g als auf politischen Erwägungen basierend gewertet. Das Gericht sieht in Artikel 60g „Nuancen von politischer Verurteilung“ (nuansa hukuman politik) gegenüber dem betroffenen Personenkreis. In ihrer Begründung unterstreichen die Richter das in der Verfassung verankerte Rechtstaatlichkeitsprinzip, indem sie betonen: „Als ein Rechtsstaat (negara hukum) muss jedes Verbot, welches eine direkte Verbindung zu Rechten und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger hat, auf einem rechtskräftigen Gerichtsurteil basieren“.

Als letztes setzt sich das Gericht mit dem erwähnten MPR-Dekret aus dem Jahre 1966 auseinander, dessen Gültigkeit ja erst kürzlich bestätigt worden ist. Hier wird schlicht und ergreifend argumentiert, das Dekret sei bezogen auf das Verbot der PKI sowie der Verbreitung kommunistischen und marxistisch/leninistischen Gedankengutes, was in keinster Weise verbunden sei mit dem Entzug oder der Vorenthaltung des aktiven wie passiven Wahlrechts, auch nicht jenes von ehemaligen Kommunistinnen und Kommunisten.

Das Gericht führt noch weitere Argumente ins Feld, die hier nicht alle wiedergegeben werden können. Wichtig ist jedoch noch zu erwähnen, dass die Richter abschließend eine Feststellung treffen, die über den hier verhandelten Artikel hinaus Signalwirkung haben kann: Mit Verweis auf die Notwendigkeit nationaler Versöhnung wird betont, dass, unabhängig von der weiteren Gültigkeit des Verbotsdekrets, frühere Mitglieder der PKI und ihrer Massenorganisationen „… gleich behandelt werden [müssen] wie andere Bürgerinnen und Bürger, ohne Diskriminierung.“

Wirkungen

Das Gericht hat somit klar Position bezogen. Antragsteller Sumaun Utomo, 81jährig und selbst einstmaliges PKI-Mitglied, kommentierte das Urteil dann auch gegenüber dem Australian Financial Review als einen „… kleine[n] Sieg in unserem langen Kampf für Gerechtigkeit.“ Aber er fügte gleich hinzu: „Es ist noch ein weiter Weg – wir sind so lange diskriminiert worden. … 20 Millionen von uns waren ihre Bürgerrechte entzogen worden. Wir können nicht im Militär, in der Polizei, im öffentlichen Dienst oder in staatlichen Unternehmen arbeiten, weder als Lehrer noch als Journalisten oder Rechtsanwälte.“Ob jedoch das so richtungweisende Urteil Auswirkung auf die Wahlen in sechs Wochen haben wird, bleibt abzuwarten. Bisher wird die Auffassung vertreten, das Urteil sei nicht rückwirksam gültig. Wie der vorsitzende Verfassungsrichter, Prof. Jimly Asshiddiqie, gegenüber Tempo Interaktif erklärte, sei es damit nicht möglich, Kandidatinnen oder Kandidaten für die kommenden Parlamentswahlen von den Listen zu entfernen, die schon von der Wahlkommission KPU veröffentlicht worden sind. Auch ein Vertreter der Verteidigung äußerte sich gegenüber der Presse in diesem Sinne.

Dies wird von Betroffenen jedoch nicht widerspruchslos hingenommen: So verlangt nun beispielsweise Dr. Sutarko Hadi Wacono, einer der Zeugen im Verfahren, der mit Verweis auf Artikel 60g von der Kandidatenliste seiner Partei entfernt worden war, dass die Wahlkommission in seinem Distrikt ihn wieder in die Liste aufnimmt. „Die KPU im Distrikt Purworejo hat meinen Namen von der Liste entfernt … weil sie mich beschuldigte, 1965 in die kommunistische Bewegung involviert gewesen zu sein. … Ich bin 1967 vom Militärkommando des Distrikts Purworejo von der Involvierung in die PKI freigesprochen worden. Ich habe das Dokument (des Freispruchs), also warum beschuldigt mich die KPU des Distrikts der Involvierung in die verbotene Partei,” fragte Sutarko Hadi Wacono gegenüber der Jakarta Post.

Für die Anwendbarkeit des Urteils erst auf die Wahlen 2009 sprach sich auch Akbar Tandjung, Parlamentssprecher und Vorsitzender der früheren Regierungspartei Golkar, aus. Seine Überlegung dabei war jedoch nicht juristischer Natur: „Es ist möglich, dass es 2009 keine ehemaligen PKI-Mitglieder mehr gibt, die an den Wahlen teilnehmen können, weil sie schon zu alt sein werden“, wird Tandjung in der Jakarta Post zitiert. Er äußerte zudem, Golkar vertrete nach wie vor die Position, dass frühere PKI-Mitglieder in keiner Weise an politischen Aktivitäten des Landes teilnehmen sollten.

Bei dem vehementen Anti-Kommunismus auch in der politischen Elite des Landes bleibt abzuwarten, wie sich dieses erste Rütteln an Tabus von seiten des Verfassungsgerichts weiterentwickeln wird. Eine gerichtliche Prüfung des grundlegenden Verbotsdekrets aus dem Jahre 1966 liegt nicht im Kompetenzbereich des Gerichts. Dieses kann nur von der Beratenden Volksversammlung (MPR) für ungültig erklärt werden, was derzeit unwahrscheinlich ist. Wohl aber kann das Gericht, sobald diesbezügliche Anträge gestellt werden, weitere diskriminierende Gesetze überprüfen. Zum Beispiel das Präsidentschaftswahlgesetz, welches eine ähnliche Bestimmung wie die gerade verhandelte beinhaltet.

Wie verhält es sich aber mit der diskriminierenden Gesetzgebung aus der Suharto-Zeit? Kann das Gericht auch bezogen auf die älteren Gesetze das Diskriminierungsverbot durchsetzen? In diesem Zusammenhang ist eine andere richtungweisende Entscheidung, die das Gericht erst kürzlich getroffen hat, von großer Bedeutung: Der Gesetzgeber hatte im Durchführungsgesetz, dem Gesetz zum Verfassungsgericht, die Jurisdiktion des Gerichts zeitlich eingeschränkt. Demzufolge wäre das Verfassungsgericht nur befugt, Gesetze, die nach dem 19. Oktober 1999 verabschiedet wurden, auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfen. Im genannten Urteil, welches zu einem Gesetz aus dem Jahre 1985 gesprochen wurde, stellten die Richter mehrheitlich fest, dass sie sich durch die gesetzlich festgelegte zeitliche Beschränkung ihrer Zuständigkeit nicht gebunden sehen, da als Verfassungsorgan die Kompetenz des Gerichts in der Verfassung und nicht in einem Gesetz festgelegt sei.

Wenn das Gericht diese Auffassung aufrechterhält, könnte es in der Folgezeit eine Reihe von Gesetzen zu prüfen haben, welche den betroffenen Personenkreis in den verschiedensten Lebensbereichen diskriminieren. Und nicht nur diesen Personenkreis. Mit der Durchsetzung des Diskriminierungsverbots gewissermaßen als Präzedenzfall könnte sich das Gericht zudem mit Anträgen zur Überprüfung von Gesetzen konfrontiert sehen, die andere Gruppen diskriminieren, z.B. Indonesier chinesischer Herkunft. Hierbei ist zu beachten, dass entsprechende Anträge offensichtlich nur von direkt betroffenen Personen gestellt werden können. Im Urteil zu Artikel 60g des Wahlgesetzes ist nämlich ausdrücklich erklärt worden, dass die nicht betroffenen Antragsteller nicht das notwendige legal standing hätten. Als Antragsteller der ersten Gruppe wurden schließlich nur jene – später hinzugekommenen – direkt Betroffenen akzeptiert.

Auch wenn hier vornehmlich von tatsächlichen und vermeintlichen Mitgliedern der kommunistischen Partei und ihrer Organisationen die Rede war, so bleibt die Wirkung nicht auf selbige beschränkt, denn in Artikel 60g geht es auch um ‚andere verbotene Organisationen’. In ihrem Antrag hatte die erste Gruppe so durchaus auch auf die Indonesische Sozialistische Partei PSI und Masyumi als betroffene verbotene Organisationen verwiesen. Masyumi, eine Partei mit starkem Rückhalt bei Anhängern des modernistischen Islams, war aus den 1955er Wahlen als zweitstärkste Partei hervorgegangen und 1960 von Präsident Sukarno verboten worden. In diesem Zusammenhang ist von Interesse, dass im derzeitigen Parlament keine linken Parteien vertreten sind, wohl aber zwei, welche sich explizit auf das Erbe von Masyumi berufen und dies auch mehr oder weniger direkt in ihrem Namen zum Ausdruck bringen. Die größere von beiden ist die PBB, Partai Bulan Bintang (Mondsichel und Stern Partei), derzeit mit 13 Abgeordneten im Parlament vertreten. Ihr Vorsitzender ist der derzeitige Minister für Justiz und Menschenrechte, Yusril Ihza Mahendra. Die Indonesische Islamische Politische Partei Masyumi (PPII) ist hingegen nur durch einen Vertreter repräsentiert.

Weitere Reaktionen auf das Urteil

„Kein Problem, sie sind doch auch normale Menschen“, so Umar Shihab, der Vorsitzende der Indonesischen Versammlung der Ulema (MUI) in seiner Reaktion auf das Urteil gegenüber der Zeitung Kompas. Während er sich für Vergebung aussprach, betonte er gleichzeitig, er hoffe, das Verbot der Verbreitung kommunistischen Gedankengutes würde aufrechterhalten. Vergebung wurde auch von Hasyim Muzadi, dem Vorsitzenden der großen, den traditionellen Islam repräsentierenden Bewegung Nahdlatul Ulama, betont. Gegenüber der Jakarta Post sagte er: „Die Begebenheiten vom 30. September 1965 sind längst Teil der Geschichte, und es ist Zeit für uns, einander zu vergeben. Die Wiederherstellung der Rechte von ehemaligen PKI-Mitgliedern wird keine Bedrohung für unser Land sein.“ Muzadi fügte hinzu, alle Bürger sollten gleiche Rechte haben. General Endriartono Sutarto, Oberkommandierender der indonesischen Streitkräfte, zeigte sich überrascht von dem Urteil und äußerte die Hoffnung, dass die ehemaligen PKI-Mitglieder nicht den Kommunismus im Land verbreiten würden. Vertreter von Menschenrechtsorganisationen begrüßten die Entscheidung des Gerichts. Dies sei ein wichtiges Urteil für die Aufrechterhaltung von Recht und Menschenrechten, so Ifdhal Kasim, Direktor des Instituts für Menschenrechtsstudien ELSAM gegenüber Kompas.
Der neue Verfassungsgerichtshof hat in nur einem halben Jahr seines Bestehens bereits zwei entscheidende und richtungweisende Urteile getroffen. Es bleibt zu hoffen, dass mit dieser Institution ein Instrument geschaffen wurde, welches zur treibenden Kraft für die Umsetzung der verfassungsmäßig niedergelegten Rechtsstaatlichkeit in Indonesien wird.

Anmerkungen zu den Quellen

Bei der Wahlgesetzgebung, auf die ich mich beziehe, handelt es sich um die folgenden Gesetze: Wahlgesetze sind die Gesetze Nr. 15/1969, Nr. 3/1999 und Nr. 12/2003. Gesetze über Zusammensetzung und Funktion der Parlamente sind die Gesetze Nr. 4/1999 und Nr. 22/2003. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof ist Gesetz Nr. 24/2003, das Menschenrechtsgesetz Gesetz Nr. 39/1999. Das Wahlgesetz von 1969 ist zugänglich auf der Homepage der Wahlkommission KPU http://www.kpu.go.id, alle neueren Gesetze sowie die Verfassungsänderungen auf der Regierungshomepage http://www.indonesia.go.id. Bei dem Verbotsdekret von 1966 handelt es sich um das Dekret der MPR Sementara MPRS-RI No. XXV/MPRS/1966, beim Bestätigungsdekret um das MPR-Dekret MPR-RI No. I/MPR/2003, letzteres ist zugänglich auf der Homepage der MPR unter http://www.mpr.go.id. Bei dem Urteil zu Artikel 60g handelt es sich um das Urteil im Fall 011-017/PUU-I/2003, beim Urteil zur Hinwegsetzung über die gesetzlich vorgegebene Einschränkung der Jurisdiktion um Urteil im Fall 004/PUU-I/2003, beide erhältlich auf der Homepage des Verfassungsgerichtshofs unter http://www.mahkamahkonstitusi.go.id. Bei den zitierten Zeitungen beziehe ich mich jeweils auf die online-Versionen aus den Tagen 24. bis 27.2.2004. Zu Details über neue Gesetzgebung und Verfassungsänderungen vgl. auch mein Buch Indonesian Reformasi as Reflected in Law, welches in Kürze im LIT-Verlag erscheinen wird. Zu Details über die Wahlgesetzgebung vgl. auch „Neue Spielregeln für die Parlamentswahlen 2004?“, in: Indonesien Information 2/2003. <>


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